Vereinssatzung
Eingetragen beim Amtsgericht Heidelberg am 19.12.91, geändert 1999, 2010, 2017, 2020
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die maskuline Form verwendet. Sie bezieht sich jedoch auf Personen jeglichen Geschlechts.
§ 1 Name
Der Wassersportverein Heidelberg-West ist unter dem Namen Wassersportverein Heidelberg-West 1926 e.V. in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Heidelberg. Die Abkürzung seines Namens lautet WHW.
§ 2 Zweck
Der Wassersportverein Heidelberg-West 1926 e.V. bezweckt die Förderung des Wassersports und insbesondere die Ausübung des Kanu- und Segelsports. Seine Ziele sollen unter Beachtung von Natur- und Umweltschutz erreicht werden durch:
- Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen,
- Teilnahme an und Durchführung von Sportveranstaltungen,
- Gesellige Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen und zufließende Förderungsmittel werden dem Vereinszweck zugeführt. Die Mitgliedschaft begründet keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Jugendabteilungen der Segler-Vereinigung Heidelberg 1932 e.V., Schurmanstr. 1, 69115 Heidelberg, und des Wassersportclubs 1931 Heidelberg-Neuenheim e.V., Uferstr. 3, 69120 Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet
- Ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder und inaktive Mitglieder)
- Ehrenmitglieder
- Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ausschließlich aktive Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen und Geräte des Vereins gemäß den bestehenden Ordnungen zu benutzen und am Lehr-, Paddel- und Segelbetrieb teilzunehmen. Es ist entsprechend der jeweiligen Ordnungen zu Beitrags- und Arbeitsleistungen verpflichtet. Ein aktives Mitglied kann sich auf Antrag inaktivieren lassen, wenn es die Vereinseinrichtungen sowie den Lehr-, Paddel- und Segelbetrieb nicht nutzt. Über den Antrag auf Inaktivierung und deren Dauer entscheidet der Vorstand. Die Inaktivierung befreit nicht von der Beitragspflicht.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Paddel- oder Segelsport oder um den Verein durch hervorragende Leistungen verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Es ist von der Arbeitspflicht befreit.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person oder Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft dient der Förderung des Vereinszwecks. Das Mitglied ist verpflichtet, mindestens die Beitragsleistungen eines ordentlichen Mitglieds zu erbringen. Es hat kein Stimmrecht in den Vereinsorganen.
Die Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen ist Pflicht eines jeden Mitglieds.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer die Satzung und die Ordnung des Vereins anerkennt. Bedingung ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars.
Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Personen ist die Mitgliedschaft nur möglich, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und für die Pflichten aus der Mitgliedschaft haftet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Tod,
- Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, falls die Erklärung mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen ist,
- Wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen in grober Weise verletzt, insbesondere wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Auszuschließende ist von dem Ausschließungsantrag, seiner Begründung und dem Verhandlungstermin schriftlich, unter Nachweis der Zustellung zu informieren. Es steht Ihm frei, sich vor dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu verteidigen oder seinen Austritt mit sofortiger Wirkung zu erklären. Der Ausschluss ist dem Betroffenen, falls er nicht anwesend war, unter Angabe der Gründe schriftlich mit Nachweis der Zustellung mitzuteilen. Ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, umgehend die Mitgliedsausweise, die Schlüssel zu den Vereinseinrichtungen und alle Gegenstände des Vereins zurückzugeben. Ebenso müssen sie die privaten Boote und Gegenstände, die auf dem Vereinsgelände gelagert sind, entfernen und die Vereinsflaggen am Boot streichen sowie den Vereinsnamen entfernen. Zurückbehaltungsrechte jeder Art sind unzulässig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand,
- Erweiterter Vorstand,
- Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand bestehend aus:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- Bootshauswart
- Leiter der Sportabteilungen
- Jugendwart
- Beisitzer
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Unter dem Vorsitz des ersten Vorsitzenden berät und beschließt der Vorstand über alle den Verein berührenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden – außer bei Ausschlussverhandlungen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane. In dringenden Fällen kann er auch in Angelegenheiten, die nicht seiner Zuständigkeit unterliegen, eine Entscheidung treffen, vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung durch das zuständige Organ.
§ 10 Zusammentreten des Vorstands
Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich, zur Sitzung ein. Die Tagesordnung wird von ihm vorab bestimmt und dem Vorstand zu Beginn der Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 11 Rechenschaftspflicht des Vorstands
Der Vorstand ist für seine gesamte Geschäftsführung der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der Vorstand kann jederzeit, wenn er dies für zweckdienlich hält, zu seinen Sitzungen die mit besonderen Aufgaben innerhalb des Vereins betrauten Mitglieder hinzuziehen (erweiterter Vorstand). Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind.
§ 14 Zusammentreten der Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung ist im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres zu berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes statt. Eine Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen zu berufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 15 Einberufungsverfahren
Zu den Mitgliederversammlungen wird drei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Email oder Brief) eingeladen. Die Einladung muss die genaue Tagesordnung enthalten. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 16 Rechte und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle den Verein berührenden Angelegenheiten, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
- Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Änderung der Satzung
- Erlass und Änderung von Ordnungen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Beschlussverfahren und Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Sie wählt in den Kalenderjahren, die durch drei teilbar sind, folgende Amtsträger:
- Erster Vorsitzender
- Kassenwart
- Leiter der Kanuabteilung
- Erster Kassenprüfer
Ein Jahr danach:
- Zweiter Vorsitzender
- Leiter der Segelabteilung
- Bootshauswart
- Zweiter Kassenprüfer
Ein weiteres Jahr danach:
- Schriftführer
- Leiter der Kanupoloabteilung
- Jugendwart, wenn er nicht nach Jugendsatzung gewählt wird
- Beisitzer
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiger Amtsinhaber vorzeitig aus seinem Amt aus, wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit gewählt.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, in der mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel dieser anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Jugendabteilungen der in § 3 genannten Vereine.
Schlussbestimmung
Die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 2.3.1991 und letztmals durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22.9.2020 geänderte Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Bisherige Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach der alten Satzung im Amt.